1 Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung (Standortförderung) werden vergeben, wenn ein Film zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wurde.
2 Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Spielfilme, die:
- a.
- als Schweizer Film hergestellt werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 2 000 000 Franken aufweisen;
- b.
- unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 1 200 000 Franken aufweisen;
- c.
- unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 300 000 Franken aufweisen.
3 Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Dokumentarfilme, die:
- a.
- als Schweizer Film hergestellt werden und anrechenbare Kosten von mindestens 350 000 Franken aufweisen;
- b.
- unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 250 000 Franken aufweisen;
- c.
- unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 150 000 Franken aufweisen.
4 Schweizer Filme müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a.
- Bei Spielfilmen müssen mindestens 80 Prozent des Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgegeben werden.
- b.
- Bei Dokumentarfilmen müssen mindestens 60 Prozent des Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgegeben werden.
5 Fernsehfilme sind nicht zur Standortförderung zugelassen.
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).