|
|
|
Art. 89 Gutgeschriebene Beträge
1 Ist die Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht, so werden den berechtigten Personen für jeden Referenzeintritt und für jeden Festivalpunkt folgende Beträge gutgeschrieben:
2 Bei Kurzfilmen werden den berechtigten Personen für jeden Festivalpunkt 15 Prozent der Beträge nach Absatz 1 gutgeschrieben.70 3 Die Gutschriften für Produktion, Verleih und Vorführung werden um 50 Prozent gekürzt, wenn der Film keine Schweizer Regie oder keine verantwortliche Schweizer Produktion aufweist. 69 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). 70 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). |
