|
|
|
Art. 91 Aufteilung der Gutschriften
1 Sind innerhalb einer Kategorie mehrere Personen berechtigt, so wird die Gutschrift aufgrund eines von ihnen vereinbarten Schlüssels aufgeteilt. 2 Vorführunternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind, werden bezüglich der Höchstbeiträge nach Artikel 89 als ein Unternehmen behandelt. 3 Übersteigen die Referenzeintritte eines Films die Höchstzahlen pro Sprachregion nach Artikel 75 Absatz 2, so werden die Gutschriften für die Vorführung anteilsmässig auf alle Vorführunternehmen verteilt, die den Film gezeigt haben. |
