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Art. 21 Abgabe
1 Wird der gesetzmässige Zustand nicht innert angemessener Frist wiederhergestellt, so kann der Bund eine Abgabe erheben. Das EDI entscheidet über die Erhebung nach Anhörung der betroffenen Kreise und der Filmkommission (Art. 25). 2 Der Abgabesatz beträgt höchstens 2 Franken pro Eintritt, bezogen auf die Eintritte, die von den betroffenen Verleih- und Vorführunternehmen in einer Kinoregion erzielt werden. Diese tragen, vorbehältlich Artikel 22, die Abgabe je zur Hälfte. 3 Nach Abzug der Vollzugskosten wird der Ertrag der Abgabe für die Förderung der Angebotsvielfalt in Verleih und öffentlicher Vorführung in der entsprechenden Kinoregion verwendet. 4 Die Abgabe kann so lange erhoben werden, bis der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist. |