Bundesgesetz
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Art. 4 Finanzierung des Ressourcenausgleichs
1 Die ressourcenstarken Kantone und der Bund stellen die Mittel für den Ressourcenausgleich zur Verfügung. 2 Die jährliche Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich beträgt zwei Drittel der Leistungen des Bundes.8 3 Die ressourcenstarken Kantone entrichten pro Einwohnerin oder Einwohner einen einheitlichen Prozentsatz der Differenz zwischen ihrem Ressourcenpotenzial pro Kopf und dem schweizerischen Durchschnitt.9 8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577). 9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577). BGE
150 II 321 (9C_591/2023) from 2. April 2024
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 20 Abs. 1 StHG; interkantonale Doppelbesteuerung; tatsächliche Verwaltung einer Aktiengesellschaft; Beweismass; Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Steuern. Ob sich die tatsächliche Verwaltung einer Aktiengesellschaft an einem bestimmten Ort im Kantonsgebiet befindet, bestimmt sich nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 3). Verzerrungen im Nationalen Finanzausgleich (NFA), die durch Doppelbesteuerungsfälle hervorgerufen werden können, sind kein Grund dafür, einem Kanton im Doppelbesteuerungsverfahren vor Bundesgericht zu gestatten, zu Unrecht bezogene Steuern einzubehalten (E. 4). |