Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 112 Pflicht
1Gegenparteien haben alle Derivate nach Artikel 113 zu handeln über einen von der FINMA:
2Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien oder bei Geschäften solcher Gegenparteien untereinander. |