Bundesgesetz
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Art. 38 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen die Aufträge und die von ihnen getätigten Geschäfte mit allen Angaben auf, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. |