Bundesgesetz
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Art. 37 Beschwerdeinstanz
1 Der Handelsplatz bestellt eine unabhängige Beschwerdeinstanz, die in folgenden Fällen angerufen werden kann:
2 Er regelt deren Organisation und Verfahren. 3 Die Organisationsstruktur, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdeinstanz bedürfen der Genehmigung durch die FINMA. 4 Nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann Klage beim Zivilgericht erhoben werden. |