Bundesgesetz
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Art. 46 Handelstransparenz
1 Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, veröffentlicht Informationen zu den am Handelssystem getätigten Abschlüssen, namentlich den Preis, das Volumen und den Zeitpunkt der Abschlüsse. 2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Ausnahmen von dieser Veröffentlichungspflicht, insbesondere im Zusammenhang mit Geschäften, die ein grosses Volumen aufweisen, oder die von der SNB getätigt werden. 3 Er kann in Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Standards die Ausdehnung der Veröffentlichungspflicht auf die Vorhandelstransparenz vorsehen. |