Bundesgesetz
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Art. 100 Schwellenwerte
1 Für die Durchschnittsbruttopositionen ausstehender OTC-Derivatgeschäfte von Nichtfinanziellen Gegenparteien gelten Schwellenwerte nach Derivatkategorie. 2 Für die Durchschnittsbruttoposition aller ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte von Finanziellen Gegenparteien gilt ein einziger Schwellenwert. 3 Ist die Gegenpartei Teil einer vollkonsolidierten Gruppe, so werden bei der Berechnung der Durchschnittsbruttopositionen auch alle von ihr oder anderen Gegenparteien geschlossenen gruppeninternen OTC-Derivatgeschäfte einberechnet. 4 Der Bundesrat bestimmt:
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