Bundesgesetz
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Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1 Gegen Entscheide der FINMA in Übernahmesachen kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 2 Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Auf Verfahren in Übernahmesachen vor Bundesverwaltungsgericht sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar. |