Bundesgesetz
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Art. 41a Anerkennungspflicht
1 Handelsplätze mit Sitz im Ausland bedürfen vorgängig einer Anerkennung der FINMA, wenn:
2 Keine Anerkennung benötigt eine ausländische Börse für den Handel mit Beteiligungspapieren:
3 Die Anerkennung fällt dahin, sobald der Handelsplatz seinen Sitz in einer Jurisdiktion nach Artikel 41c Absatz 2 hat. |
