Bundesgesetz
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Art. 56 Diskriminierungsfreier Zugang
1 Zentrale Gegenparteien können Vereinbarungen über die interoperable Abrechnung von Finanztransaktionen (Interoperabilitätsvereinbarungen) schliessen. 2 Eine zentrale Gegenpartei hat das Gesuch einer anderen zentralen Gegenpartei betreffend den Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung anzunehmen, es sei denn, der Abschluss dieser Vereinbarung gefährdet die Sicherheit und die Effizienz der Abrechnung. |
