Bundesgesetz
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Art. 57 Genehmigung
1 Der Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA. 2 Die Interoperabilitätsvereinbarung wird genehmigt, wenn:
3 Sofern eine der an der Interoperabilitätsvereinbarung beteiligten zentralen Gegenparteien systemisch bedeutsam ist, holt die FINMA vor der Genehmigung die Zustimmung der SNB ein. 4 Weitet eine an einer Interoperabilitätsvereinbarung beteiligte zentrale Gegenpartei ihre Tätigkeit auf einen neuen Handelsplatz aus und werden damit keine neuen Risiken begründet, so bedarf die Interoperabilitätsvereinbarung keiner neuen Genehmigung. |