Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. September 2018) |
Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
(Art. 120 Abs. 1, 3 und 4, 123 Abs. 1 FinfraG) 1Die Meldepflicht gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG entsteht mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft), unabhängig davon, ob dieser Anspruch einer Bedingung unterliegt. Der Hinweis auf eine Erwerbs- oder eine Veräusserungsabsicht löst, sofern damit keine Rechtspflichten verbunden sind, keine Meldepflicht aus. 2Die Entstehung der Meldepflicht im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts gemäss Absatz 1 und ein damit verbundenes Auseinanderfallen von wirtschaftlicher Berechtigung und Stimmrechtsausübung lösen weder für den Erwerber noch für den Veräusserer eine separate Meldepflicht gemäss Artikel 120 Absatz 3 FinfraG aus. 3Beim Erreichen, Über- oder Unterschreiten eines Grenzwerts infolge einer Erhöhung, Herabsetzung oder Umstrukturierung des Gesellschaftskapitals entsteht die Meldepflicht für Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz mit der entsprechenden Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, entsteht die Meldepflicht im Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäss Artikel 115 Absatz 3 FinfraV . |