Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 113 Dokumentation
(Art. 116 FinfraG) 1Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen:
2Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit. 3Finanzielle Gegenparteien, die von anderen Finanziellen oder Nichtfinanziellen Gegenparteien mit der Umsetzung von deren Pflichten beauftragt werden, regeln die entsprechenden Abläufe gemäss Absatz 1 sinngemäss. |