Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 114 Prüfung und Anzeige
(Art. 116 und 117 FinfraG) 1Die Revisionsstelle prüft bei Nichtfinanziellen Gegenparteien, ob diese Vorkehrungen getroffen haben, um insbesondere die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben a-e genannten Pflichten beim Handel mit Derivaten einzuhalten. 2Sie trägt bei der Prüfung den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung. 3Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR)1 hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728b Absatz 1 OR fest. 4Die Revisionsstelle nach Artikel 727a OR informiert das verantwortliche Organ des geprüften Unternehmens über das Resultat der Prüfung. 5Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten fest, so hält sie diese in der Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 fest. Sie setzt eine Frist für die Behebung der gemeldeten Verstösse. 6Hat die geprüfte Gesellschaft während der Prüfperiode keine Derivatgeschäfte getätigt und stehen an deren Ende auch keine aus, so kann die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 unterbleiben. 7Die Revisionsstelle meldet die Verstösse dem EFD, wenn die Gesellschaft die Verstösse nach Absatz 5 nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt oder wenn sich diese wiederholen. |