Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 115
(Art. 120 FinfraG) 1Die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gelten als in der Schweiz hauptkotiert, wenn die Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer Börse in der Schweiz zu erfüllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz. 2Die Börse veröffentlicht, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind. 3Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz hauptkotiert sind, haben die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte zu veröffentlichen. |