Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots

(Art. 126 Abs. 5 Fin­fraG)

1Die Über­nah­me­kom­mis­si­on er­hebt bei Un­ter­brei­tung des An­ge­bots von je­dem An­bie­ter ei­ne Ge­bühr für die Prü­fung des An­ge­bots.

2Die Ge­bühr wird im Ver­hält­nis zum Wert der Trans­ak­ti­on be­rech­net:

a.
0,5 Pro­mil­le bis zu 250 Mil­lio­nen Fran­ken;
b.
0,2 Pro­mil­le: für den Teil zwi­schen 250 und 625 Mil­lio­nen Fran­ken;
c.
0,1 Pro­mil­le: für den Teil, der 625 Mil­lio­nen Fran­ken über­steigt.

3Die Ge­bühr be­trägt min­des­tens 50 000 Fran­ken und höchs­tens 250 000 Fran­ken. In be­son­de­ren Fäl­len kann die Ge­bühr, je nach Um­fang und Schwie­rig­keit der Trans­ak­ti­on, um bis zu 50 Pro­zent ver­min­dert oder er­höht wer­den.

4Wer­den Ef­fek­ten zum Tausch an­ge­bo­ten, die an ei­ner Bör­se ko­tiert sind, so wird der Ge­samt­be­trag des An­ge­bots auf­grund des vo­lu­men­ge­wich­te­ten Durch­schnitts­kur­ses der börs­li­chen Ab­schlüs­se der letz­ten 60 Bör­sen­ta­ge vor der Un­ter­brei­tung des An­ge­bots be­zie­hungs­wei­se der Vor­an­mel­dung an die Über­nah­me­kom­mis­si­on er­mit­telt. Für nicht li­qui­de oder nicht ko­tier­te Ef­fek­ten wird die Ge­bühr auf­grund der Be­wer­tung durch die Prüf­stel­le er­mit­telt.

5In be­son­de­ren Fäl­len, na­ment­lich wenn die Ziel­ge­sell­schaft oder ei­ne qua­li­fi­zier­te Ak­tio­nä­rin oder ein qua­li­fi­zier­ter Ak­tio­när der Über­nah­me­kom­mis­si­on be­son­de­ren Auf­wand ver­ur­sacht, kann die Über­nah­me­kom­mis­si­on auch die Ziel­ge­sell­schaft oder die qua­li­fi­zier­te Ak­tio­nä­rin oder den qua­li­fi­zier­ten Ak­tio­när zur Ent­rich­tung ei­ner Ge­bühr ver­pflich­ten. Die­se be­trägt min­des­tens 20 000 Fran­ken, höchs­tens aber die Ge­bühr, die der An­bie­ter zu be­zah­len hat.

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