Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 130 Meldung an ein Transaktionsregister
1Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG muss spätestens erfüllt werden:
2Für die Meldung von Derivatgeschäften, die über Handelsplätze oder den Betreiber eines organisierten Handelssystems gehandelt wurden, verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 um jeweils 6 Monate. 3In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3377). |