Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 15 Informationstechnische Systeme
(Art. 14 FinfraG) 1Die informationstechnischen Systeme müssen so angelegt sein, dass:
2Die Finanzmarktinfrastruktur trifft geeignete Massnahmen, damit bei Verlust von geschäftsrelevanten Daten diese wiederhergestellt werden können. |