Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
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Art. 56 Eigenmittel
(Art. 66 FinfraG) 1Der Zentralverwahrer muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-eigenmittel) nach Artikel 42 ERV1 unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.-3. Titel der ERV.2 2Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 3-6 sinngemäss. 1 SR 952.03 |
