Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 65 Datenübermittlung an Private
(Art. 79 FinfraG) 1Das Transaktionsregister stellt den Privaten ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:
2Aufgrund der übermittelten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine andere Vertragspartei zu ziehen. |