Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
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Art. 95 Bestätigung der Vertragsbedingungen
(Art. 108 Bst. a FinfraG) 1Die Vertragsbedingungen müssen spätestens am übernächsten Geschäftstag nach dem Abschluss des OTC-Derivatgeschäfts gegenseitig bestätigt werden. 2Nach 16 Uhr abgeschlossene OTC-Derivatgeschäfte sind spätestens am dritten Geschäftstag nach Abschluss zu bestätigen. 3Für komplexe Transaktionen und für kleine Gegenparteien verlängern sich die Fristen um einen Geschäftstag. 4Die Gegenparteien können vereinbaren, dass ein OTC-Derivatgeschäft auch dann als bestätigt gilt, wenn eine von ihnen auf die Bestätigung hin keinen Widerspruch erhebt. |
