Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 102 Handhabung der Ersteinschusszahlung
(Art. 110 FinfraG) 1Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen. 2In bar geleistete Ersteinschusszahlungen müssen bei einer Zentralbank oder einer von der leistenden Gegenpartei unabhängigen schweizerischen Bank oder einer unabhängigen ausländischen Bank, die einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, gehalten werden. 3Nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen können von der empfangenden Gegenpartei oder einem von dieser beauftragten Dritten gehalten werden. Beim Dritten kann es sich um die leistende Gegenpartei handeln. 4Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlungen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weiterverwendung von in bar geleisteten Ersteinschusszahlungen durch einen verwahrenden Dritten, soweit vertraglich sichergestellt ist, dass die Weiterverwendung die Sicherheit und ihre Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt. 5Die empfangende Gegenpartei und der verwahrende Dritte haben die nicht in bar empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass:
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). |