Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 113 Dokumentation
(Art. 116 FinfraG) 1Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen:1
2Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.2 3Finanzielle Gegenparteien, die von anderen Finanziellen oder Nichtfinanziellen Gegenparteien mit der Umsetzung von deren Pflichten beauftragt werden, regeln die entsprechenden Abläufe gemäss Absatz 1 sinngemäss. 1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). |