Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
(Art. 137 FinfraG) 1Erhebt der Anbieter gegen die Gesellschaft Klage zwecks Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere, so macht dies das Gericht öffentlich bekannt und es weist die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre darauf hin, dass sie dem Verfahren beitreten können. Es setzt dafür eine Frist von mindestens drei Monaten fest. Die Frist beginnt am Tag der ersten Bekanntmachung. 2Die Bekanntmachung ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. In besonderen Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen. 3Treten Aktionärinnen und Aktionäre dem Verfahren bei, so sind sie in ihren Prozesshandlungen von der beklagten Gesellschaft unabhängig. 4Die Kraftloserklärung ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Gerichts auch anderweitig, zu veröffentlichen. |