Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 14 Geschäftskontinuität
(Art. 13 FinfraG) 1Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist in der Unternehmensorganisation zu verankern und regelt insbesondere:
2Die Finanzmarktinfrastruktur erstellt eine Geschäftsauswirkungsanalyse, die den Wiederherstellungsgrad und die Wiederherstellungszeitspanne für die betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse festlegt. 3Sie legt Optionen für die Wiederherstellung der betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse fest. 4Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen. |