Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 31 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
(Art. 30 FinfraG) 1Der Handelsplatz muss in der Lage sein, Folgendes zu erkennen:
2Er verlangt von Teilnehmern, die algorithmischen Handel betreiben, dies zu melden und die auf diese Weise erzeugten Aufträge zu kennzeichnen, Aufzeichnungen von allen gesendeten Aufträgen einschliesslich Auftragsstornierungen aufzubewahren und insbesondere über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme:
3Um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen, kann der Handelsplatz höhere Gebühren vorsehen für:
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