Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 74 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz
(Art. 90 und 91 FinfraG) 1Zu den Aufrechnungsvereinbarungen gehören insbesondere Verrechnungs- und Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen in bilateralen Vereinbarungen oder in Rahmenvereinbarungen. 2Unter Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen zu verstehen sind insbesondere die Abtretung, die Aufhebung und die Neubegründung durch Übereinkunft sowie das Schliessen einer Position gefolgt von der Wiedereröffnung einer äquivalenten Position. 3Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Vermögenswerten, deren Wert objektiv bestimmbar ist, gehen, soweit sie in der Transaktionskette weiter übertragen worden sind, mit der Übertragung einer Position auf den übernehmenden Teilnehmer über. |