Verordnung
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Art. 31 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
(Art. 30 FinfraG) 1 Der Handelsplatz muss in der Lage sein, Folgendes zu erkennen:
2 Er verlangt von Teilnehmern, die algorithmischen Handel betreiben, dies zu melden und die auf diese Weise erzeugten Aufträge zu kennzeichnen, Aufzeichnungen von allen gesendeten Aufträgen einschliesslich Auftragsstornierungen aufzubewahren und insbesondere über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme:
3 Um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen, kann der Handelsplatz höhere Gebühren vorsehen für:
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