Verordnung
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Art. 58j Weitere Anforderungen betreffend Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung
(Art. 73e Abs. 2 FinfraG) 1 Für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen, gelten die Anforderungen für Zentralverwahrer nach den Artikeln 62–73 FinfraG und den Artikeln 52–58 dieser Verordnung sinngemäss, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt. 2 Die Segregierung nach Artikel 69 FinfraG kann im den DLT-Effekten zugrundeliegenden verteilten elektronischen Register oder in den Systemen des DLT-Handelssystems erfolgen. 3 Ein DLT-Handelssystem kann die Abwicklung von Zahlungen auch in anderer Weise als nach Artikel 65 Absatz 1 FinfraG ermöglichen, wenn es dazu ein von der FINMA beaufsichtigtes Institut beizieht. 4 Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten für ein DLT-Handelssystem auch kryptobasierte Vermögenswerte, sofern die Zahlungsverpflichtung in derselben virtuellen Währung zu begleichen ist. 5 Das DLT-Handelssystem muss in Abweichung von Artikel 52 keinen Nutzerausschuss einrichten. |
