Verordnung
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Art. 67 Sicherheiten
(Art. 82 FinfraG) 1 Das Zahlungssystem deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen. 2 Es akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Es bewertet die Sicherheiten vorsichtig. 3 Es vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass es rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann. 4 Es sieht Verfahren vor, anhand deren es die seinem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch. 5 Verwahrt es eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert es die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt es die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären. |