Verordnung
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Art. 94 Pflichten
(Art. 107–111 FinfraG) 1 Die Risikominderungspflichten finden nur bei Derivatgeschäften unter Unternehmen Anwendung. 2 Bestimmt die FINMA, dass ein Derivatgeschäft nicht mehr von der Abrechnungspflicht erfasst sein soll, so gibt sie dies den Gegenparteien rechtzeitig bekannt und räumt ihnen eine angemessene Frist für die notwendigen Anpassungen ein. |