Verordnung
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Art. 86 Nicht erfasste Geschäfte
(Art. 94 Abs. 4 und 97 Abs. 2 FinfraG)26 1 Geschäfte mit Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu der Abrechnungspflicht unterstellt sind, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, soweit sie vor Unterstellung unter die Abrechnungspflicht abgeschlossen wurden. 2 Derivatgeschäfte mit Gegenparteien mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, für welche die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten nicht gelten, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden. 3 Derivatgeschäfte, an denen ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks für gedeckte Schuldverschreibungen beteiligt ist, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). |