Bundesgesetz
über die Finanzinstitute
(Finanzinstitutsgesetz, FINIG)


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Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Die­ses Ge­setz re­gelt die An­for­de­run­gen an die Tä­tig­keit der Fi­nan­z­in­sti­tu­te.

2 Es bezweckt den Schutz der An­le­ge­rin­nen und An­le­ger so­wie der Kun­din­nen und Kun­den von Fi­nan­z­in­sti­tu­ten und die Ge­währ­leis­tung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Fi­nanz­markts.

BGE

150 II 98 (9C_312/2023) from 7. Dezember 2023
Regeste: Art. 49 BV; Art. 38 und 39 FINIG; Art. 37 KKV; Handänderungssteuer, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Überwälzung der Steuer auf die Anleger. Sofern der Wechsel der Fondsleitung - nach Abwägung von Nutzen und Kosten - im Interesse der Anleger liegt und die erforderlichen Genehmigungen der FINMA vorliegen, kann eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer nach Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG i.V.m. Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV dem Fondsvermögen jedenfalls dann belastet werden, wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (E. 4.5). Die Erhebung der Handänderungssteuer verunmöglicht den Wechsel der Fondsleitung nicht und verletzt weder Art. 39 FINIG noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.6).

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