Art. 2 Geltungsbereich
1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: - a.
- Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
- b.
- Trustees (Art. 17 Abs. 2);
- c.
- Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
- d.
- Fondsleitungen (Art. 32);
- e.
- Wertpapierhäuser (Art. 41).
2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: - a.
- Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
- b.
- Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
- c.
- Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
- d.
- Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
- e.
- die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
- f.
- Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
- g.
- Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
- h.
- Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
- i.
- öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
- j.
- Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
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