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Art. 27 Übertragung von Aufgaben
1 Der Verwalter von Kollektivvermögen kann Aufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. 2 Wer die Verwaltung von Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer kollektiven Kapitalanlage einem Verwalter von Kollektivvermögen überträgt, bleibt für die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anlagevorschriften verantwortlich. |