Bundesgesetz
über die Finanzinstitute
(Finanzinstitutsgesetz, FINIG)


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Art. 38 Rechte

1 Die Fonds­lei­tung hat An­spruch auf:

a.
die im Fonds­ver­trag vor­ge­se­he­nen Ver­gü­tun­gen;
b.
Be­frei­ung von den Ver­bind­lich­kei­ten, die sie in rich­ti­ger Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben ein­ge­gan­gen ist;
c.
Er­satz der Auf­wen­dun­gen, die sie zur Er­fül­lung die­ser Ver­bind­lich­kei­ten ge­macht hat.

2 Die­se An­sprü­che wer­den aus den Mit­teln des An­la­ge­fonds er­füllt. Die per­sön­li­che Haf­tung der An­le­ge­rin­nen und An­le­ger ist aus­ge­schlos­sen.

BGE

150 II 98 (9C_312/2023) from 7. Dezember 2023
Regeste: Art. 49 BV; Art. 38 und 39 FINIG; Art. 37 KKV; Handänderungssteuer, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Überwälzung der Steuer auf die Anleger. Sofern der Wechsel der Fondsleitung - nach Abwägung von Nutzen und Kosten - im Interesse der Anleger liegt und die erforderlichen Genehmigungen der FINMA vorliegen, kann eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer nach Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG i.V.m. Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV dem Fondsvermögen jedenfalls dann belastet werden, wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (E. 4.5). Die Erhebung der Handänderungssteuer verunmöglicht den Wechsel der Fondsleitung nicht und verletzt weder Art. 39 FINIG noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.6).

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