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Art. 37 Eigenmittel
1 Zwischen den Eigenmitteln der Fondsleitung und dem Gesamtvermögen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis. 2 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren, sofern der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anordnen. 3 Die Fondsleitung darf die vorgeschriebenen Eigenmittel weder in Fondsanteilen anlegen, die sie selber ausgegeben hat, noch ihren Aktionärinnen und Aktionären oder diesen wirtschaftlich oder familiär verbundenen natürlichen und juristischen Personen ausleihen. Das Halten flüssiger Mittel bei der Depotbank gilt nicht als Ausleihe. |