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Art. 15 Übertragung von Aufgaben
(Art. 14 Abs. 1 FINIG) 1 Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG liegt vor, wenn Finanzinstitute einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbstständig und dauernd eine wesentliche Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern. 2 Als wesentliche Aufgaben gelten:
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