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Art. 47 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
(Art. 9, 28 und 29 FINIG) 1 Auf Verwalter von Kollektivvermögen kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR22 zur Anwendung. Unterliegen die Verwalter von Kollektivvermögen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor. 2 Der Verwalter von Kollektivvermögen reicht den Geschäftsbericht, den zusammenfassenden Revisionsbericht an die General- oder Gesellschafterversammlung und den umfassenden Revisionsbericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FINMA ein. Er legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei.23 3 Für Verwalter von Kollektivvermögen, die gestützt auf Artikel 37 Absätze 4 und 5 von der Pflicht zur Bestimmung eines besonderen Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle befreit sind, entfällt die Pflicht zur Erstellung des umfassenden Revisionsberichts.24 23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). 24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). |