|
Art. 92 Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Trustees
(Art. 74 FINIG) 1 Vermögensverwalter und Trustees, die bis zum Inkrafttreten des FINIG von der FINMA als direkt unterstellte Finanzintermediäre nach GwG59 beaufsichtigt wurden, müssen sich keiner Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG mehr anschliessen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des FINIG:
2 Sie erstatten einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Vorschriften des GwG:
|