Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtvom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 43h Grundsätze
1Die Aufsichtsorganisation informiert die FINMA periodisch über ihre Aufsichtstätigkeit. 2Die FINMA prüft, ob die Aufsichtsorganisation den Anforderungen nach dem 2. Kapitel dieses Titels entspricht und ob sie ihre Aufsichtsaufgaben wahrnimmt. 3Die Aufsichtsorganisation muss der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, welche die FINMA zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit über die Aufsichtsorganisation benötigt. |