Bundesgesetz
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Art. 13a Datenbearbeitung 28
1 Die FINMA bearbeitet in Papierform oder in einem oder mehreren Informationssystemen Daten ihres Personals zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für:
2 Sie kann folgende für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen Daten ihres Personals, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten:
3 Sie erlässt Ausführungsbestimmungen über:
28 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). |