Bundesgesetz
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 42 Amtshilfe 69

1 Die FIN­MA kann zum Voll­zug der Fi­nanz­markt­ge­set­ze aus­län­di­sche Fi­nanz­mark­tauf­sichts­be­hör­den um In­for­ma­tio­nen er­su­chen.

2 Sie darf aus­län­di­schen Fi­nanz­mark­tauf­sichts­be­hör­den nicht öf­fent­lich zu­gäng­li­che In­for­ma­tio­nen nur über­mit­teln, so­fern:

a.
die­se In­for­ma­tio­nen aus­sch­liess­lich zum Voll­zug des Fi­nanz­markt­rechts ver­wen­det oder zu die­sem Zweck an an­de­re Be­hör­den, Ge­rich­te oder Or­ga­ne wei­ter­ge­lei­tet wer­den;
b.
die er­su­chen­den Be­hör­den an ein Amts- oder Be­rufs­ge­heim­nis ge­bun­den sind, wo­bei Vor­schrif­ten über die Öf­fent­lich­keit von Ver­fah­ren und die Ori­en­tie­rung der Öf­fent­lich­keit über sol­che Ver­fah­ren vor­be­hal­ten blei­ben.

3 Für den Aus­tausch von In­for­ma­tio­nen zwi­schen der FIN­MA und aus­län­di­schen Be­hör­den, Ge­rich­ten und Or­ga­nen, die in die Sa­nie­rung und Ab­wick­lung von Be­wil­li­gungs­in­ha­bern ein­ge­bun­den sind, gel­ten die Ab­sät­ze 1 und 2 sinn­ge­mä­ss.

4 Die Amts­hil­fe wird zü­gig ge­leis­tet. Die FIN­MA be­rück­sich­tigt den Grund­satz der Ver­hält­nis­mäs­sig­keit. Die Über­mitt­lung von In­for­ma­tio­nen über Per­so­nen, die of­fen­sicht­lich nicht in die zu un­ter­su­chen­de An­ge­le­gen­heit ver­wi­ckelt sind, ist un­zu­läs­sig.

5 Die FIN­MA kann im Ein­ver­neh­men mit dem Bun­des­amt für Jus­tiz zu­stim­men, dass über­mit­tel­te In­for­ma­tio­nen zu ei­nem an­de­ren als dem in Ab­satz 2 Buch­sta­be a ge­nann­ten Zweck an Straf­be­hör­den wei­ter­ge­lei­tet wer­den, so­fern die Rechts­hil­fe in Strafsa­chen nicht aus­ge­schlos­sen ist.

69 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 13 des Fi­nanz­marktin­fra­struk­tur­ge­set­zes vom 19. Ju­ni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

BGE

137 II 431 (2C_127/2010) from 15. Juli 2011
Regeste: Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 25 f. BankG; Art. 10 VwVG und Art. 11 des Organisationsreglements FINMA 2008; Zulässigkeit der Herausgabe von Bankkundendaten der UBS an die amerikanischen Behörden durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Februar 2009. Inhalt und Stellenwert des Bankkundengeheimnisses im schweizerischen Recht (E. 2.1). Bankenrechtliche Schutzmassnahmen müssen das Bankkundengeheimnis wahren und dürfen nicht dazu dienen, die Kompetenzen der Rechtshilfe- oder Steuerbehörden bzw. die von diesen zu prüfenden, für die amtshilfeweise Aufhebung des Bankkundengeheimnisses erforderlichen Voraussetzungen zu umgehen (E. 2.2 und 2.3). Bejahung der Zulässigkeit der Herausgabe der Kundendaten gestützt auf die polizeiliche Generalklausel (E. 3 und 4). Feststellung des Anscheins einer Befangenheit des damaligen Präsidenten der FINMA (E. 5).

141 I 201 (2C_1058/2014) from 28. August 2015
Regeste: Art. 13, 16 und 36 BV; gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe. Die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, wonach er den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herausgeben oder zugänglich machen darf, stellt einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Die FINMA verfügt über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff (E. 4).

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