Verordnung
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Art. 2a Anspruchskonkurrenz 8
1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die gleichzeitig eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft ausüben, haben Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen den Familienzulagen aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft und den Familienzulagen nach dem FLG. Sie haben zudem Anspruch auf die Haushaltungszulage nach dem FLG. 2 Beruht bei Anspruchskonkurrenz zwischen mehreren Personen der Familienzulagenanspruch der nach Artikel 7 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20069 (FamZG) zweitanspruchsberechtigten Person auf dem FLG und ist der Betrag nach diesem Anspruch höher als jener der erstanspruchsberechtigten Person nach einer kantonalen Familienzulagenordnung, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Differenzbetrag. 3 Die Haushaltungszulage nach dem FLG wird unabhängig vom Anspruch einer anderen Person auf Familienzulagen ausgerichtet. 8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145). 9 SR 836.2 |
