Verordnung des WBF
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Art. 23h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
11. November 2020 19 1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 11. November 2020 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht werden. 2 Mischfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden. 3 Mischfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden. 19 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5571). |