Verordnung des WBF
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Art. 23i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
23. April 2021 20 1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 23. April 2021 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. April 2021 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht werden. 2 Mischfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. April 2021 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden. 3 Mischfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. April 2021 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden. 20 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. April 2021, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 256). |