Verordnung des WBF
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Art. 23j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
3. November 2021 21 1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 3. November 2021 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2 Mischfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden. 3 Mischfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden. 21 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 698). |